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GCS Gesellschaft für Cleaning Service mbH & Co. Airport Frankfurt/Main KG

Facility Management, Reinigungsdienst, Rationell..., Tochterunternehmen der Fraport, Werterhaltung, Verantwortungsbewusstsein, Gebäudereinigung
Adresse / Anfahrt
Gebäude 170
Tor 3
60547 Frankfurt am Main
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Gründung 1997
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-11-24:
(1. Gegenstand des Unternehmens ist die Gebäude- und Flächenreinigung am Standort Flughafen Frankfurt/Main und an anderen Flughafenstandorten im In- und Ausland sowie die technische Reinigung und Instandhaltungstätigkeiten und die Erbringung artverwandter Dienstleistungen für Dritte. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes, gleichgültig in welcher Rechtsform, zu beteiligen, sowie Zweigniederlassungen zu errichten.). Firma geändert, nun: GCS Gesellschaft für Cleaning Service mbH & Co. Airport Frankfurt/Main KG. Nach Umfirmierung, nun: Persönlich haftende Gesellschafterin: VCS Verwaltungsgesellschaft für Cleaning Service mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 44413), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2022-03-31:
Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.03.2022 im Wege des Formwechsels in die Fraport Facility Services GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 126925) umgewandelt. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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