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GNP GmbH - GIA-Network-Partners

Unternehmensberatung, Vermögensnachfolge, Tempora..., Kapitalanlagen, Nießbrauch, Verwahrentgelt
Adresse / Anfahrt
Uerdinger Straße 58-60
40474 Düsseldorf
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-08-09:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.07.2017. Geschäftsanschrift: Uerdinger Str. 58, 40474 Düsseldorf. Gegenstand: Die Beratung, Einrichtung und Verwaltung privater und betrieblicher Altersvorsorgekonzepte und -produkte und Arbeitszeitkonten sowie deren Vertrieb, Pflege und Ausbau zusätzlicher Instituts- und Netzwerkverbindungen, ferner die Immobilienvermittlung und -finanzierungen und alle Tätigkeiten, die dem Unternehmenszweck dienlich sind. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Löschke, Andree, Elkenroth, *13.09.1964; Pütz, Michael, Düsseldorf, *21.06.1974; Steinhaus, Rainer, Bonn, *09.03.1949, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der GNP AG - GIA-Network-Partners, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 53698) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27.07.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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