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Gemeinsame Heimgesellschaft Glücksburg-Meierwik e.V.

GHG, Offizierheimgesellschaft
Adresse / Anfahrt
Uferstraße
24960 Glücksburg (Ostsee)
Kontakt
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-04-27:
VR 1140 FL: Gemeinsame Heimgesellschaft Glücksburg-Meierwik e.V., Glücksburg. Vertretungsregelung: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Vertreter: Nicht mehr Vorstandsmitglied: 14. Eckardt, Paul Volkmar; Nicht mehr Vorstandsmitglied: 15. Löbel, Fanny; Vorstandsmitglied: 16. von Prondzinski, Dirk Martin Pluto, *19.11.1967, Süderbrarup; Vorstandsmitglied: 17. Meier, Knud, *02.09.1966, Flensburg; Stellvertretender Vorsitzender: 18. Reuter, Jens Dieter, *02.10.1966, Niebüll; Vorstandsmitglied: 19. Steffenhagen, Dirk Torsten, *05.09.1965, Süderbrarup; Vorsitzender: 20.Westphal, Stefan, *01.12.1982, Grambek; Rechtsverhaeltnis: Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 10.02.2015 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 10.02.2015 die Unteroffizierkameradschaft Glücksburg-Meierwik mit Sitz in Glücksburg (Amtsgericht Flensburg, VR 1011 FL) durch Übertragung des Vermögens Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.als Ganzes verschmolzen.

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