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Gesamtverband kunststoffverarbeitende Industrie

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Gertraudenstraße 20
10178 Berlin
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15 Ansprechpartner/Personen
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mind. 15 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2006-10-23:
Der Verein hat als übertragender Rechtsträger gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan vom 27.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 16.05.2006 und 17.05.2006 einen Teil des Vermögens (Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien aus Kunststoff) als Gesamtheit gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf den IK INDUSTRIEVERBAND KUNSTSTOFFVERPACKUNGEN E.V. BUNDESVERBAND DER HERSTELLER VON KUNSTSTOFFVERPACKUNGEN UND -FOLIEN mit dem Sitz in Bad Homburg v.d.Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe VR 1126), weitere Teile des Vermögens (Fachverband Bau-, Möbel- und Industriehalbzeuge aus Kunststoff und Fachverband Kunststoff-Konsumwaren) als Gesamtheit gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 2 im Wege der Abspaltung zur Neugründung auf den Fusionierte Fachverbände Kunststoff-Konsumwaren und Bau-, Möbel- und Industriehalbzeuge aus Kunststoff e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 13543) sowie einen weiteren Teil des Vermögens (Fachverband Technische Teile) als Gesamtheit gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 2 im Wege der Abspaltung zur Neugründung auf den Fachverband Technische Teile e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 13544) übertragen. Auf die vorliegenden Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2006-10-24:
Der Verein hat als übertragender Rechtsträger gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan vom 27.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 16.05.2006 und 17.05.2006 einen Teil des Vermögens (Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien aus Kunststoff) als Gesamtheit gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf den IK INDUSTRIEVERBAND KUNSTSTOFFVERPACKUNGEN E.V. BUNDESVERBAND DER HERSTELLER VON KUNSTSTOFFVERPACKUNGEN UND -FOLIEN mit dem Sitz in Bad Homburg v.d.Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe VR 1126), weitere Teile des Vermögens (Fachverband Bau-, Möbel- und Industriehalbzeuge aus Kunststoff und Fachverband Kunststoff-Konsumwaren) als Gesamtheit gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 2 im Wege der Abspaltung zur Neugründung auf den Fusionierte Fachverbände Kunststoff-Konsumwaren und Bau-, Möbel- und Industriehalbzeuge aus Kunststoff e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 13543) sowie einen weiteren Teil des Vermögens (Fachverband Technische Teile) als Gesamtheit gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 2 im Wege der Abspaltung zur Neugründung auf den Fachverband Technische Teile e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 13544) übertragen. Auf die vorliegenden Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.