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GiPsy® Software Solutions GmbH

Unternehmensberatung, Beratungsgesellschaft, Teigherstellung..., Personalbeurteilung, Lebensmittelherstellung, Automobilverkäufer, Produktionsanlagen, Zerspanungsmechaniker
Adresse / Anfahrt
Hospitalstraße 2b
53567 Asbach
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-11-05:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Gipsy Beratungsgesellschaft für Personal und Organisation mbH mit Sitz in Asbach (Amtsgericht Montabaur HRB 12984) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 27.08.2014 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2014. Die Abspaltung ist wirksam mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Gesellschaftsvertrag vom 27.08.2014. Geschäftsanschrift: Hospitalstraße 2b, 53567 Asbach. Gegenstand: die Entwicklung von Softwareanwendungen aller Art und deren Vermarktung durch Dritte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kramer, Willibrodus Gerardus Allegonda Maria -gen. Willibrord-, Asbach, *11.10.1954, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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