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Guksa Gesellschaft für die Umsetzung kundenspezifischer Anforderungen mbH

Auditmanagement, VDA, CSR..., Managementsysteme, Prozessmanagementsysteme, RPAS®
Adresse / Anfahrt
Buckesfelder Straße 100-102
58509 Lüdenscheid
Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2010-10-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.09.2010. Geschäftsanschrift: Buckesfelder Str. 100, 58509 Lüdenscheid. Gegenstand: Der Vertrieb von Softwarelösungen, inkl. Beratung und Schulung bzgl. kundenspezifischer Anforderungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Cordas dos Santos, Manuel, Schalksmühle, *08.06.1959, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2012-01-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital und Geschäftsanteile) beschlossen.

2012-07-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 18.06.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital und Geschäftsanteile) beschlossen.

2022-05-20:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.05.2022 mit der Ingenieurbüro MCS GmbH mit Sitz in Lüdenscheid verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.