Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

GvL-Baumdienst GmbH

Baumarbeiten, Baumpflege, Bundesnaturschutzgesetz..., Pflanzenschutzamt, Häcksler, Pflanzungen, Baumschutz, Hubarbeitsbühne, Baumfällung, Eingetragene
Adresse / Anfahrt
Haynauer Straße 67a
12249 Berlin
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2020-08-27:
Firma: GvL-Baumdienst GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Haynauer Straße 67A, 12249 Berlin; Gegenstand: Garten- und Landschaftsbau mit Spezialisierung auf Baumarbeiten. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. von Lyskowski, Gernot, *25.05.1972, Am Mellensee OT Saalow; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 05.08.2020; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma GvL Baumdienst Gernot von Lyskowski e. Kfm. geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 56946 B) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 05.08.2020. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Marketing