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Sauerland Hörakustik Stappert GmbH

HSID Typ, SAPISID Typ, SIDCC Typ..., SSID Typ, APISID Typ
Adresse / Anfahrt
Warsteiner Straße 6
59872 Meschede
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2008-09-10:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.07.2008. Gegenstand: Handel, Verkauf, und Anpassung von Hörhilfen und Zubehör sowie Handel und Vertrieb von Schwerhörigenbedarf und der dazugehörige Service. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Stappert, Joachim, Meschede, *05.03.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2011-04-13:
Bestellt als Geschäftsführer: Bock, Kurt Jürgen, Warstein, *17.05.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-08-24:
Nicht mehr Geschäftsführer: Bock, Kurt Jürgen, Warstein, *17.05.1959.

2019-12-19:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.10.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.10.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 30.10.2019 mit der Hörakustik Stappert GmbH mit Sitz in Meschede verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.