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Hörsysteme Bierle & Griesch GmbH

Messegelände, Geräteanpassung, Hörgefühl..., Hörsystemversorgung, Ihr Hörvermögen, Hörtraining
Adresse / Anfahrt
Lise-Meitner-Straße 20
76829 Landau in der Pfalz
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-04-25:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Lise-Meitner-Straße 20, 76829 Landau in der Pfalz. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb, die Anpassung und die Wartung von Hörgeräten. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft darf ferner alle Geschäfte vornehmen und alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. 30.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Bierle, Judith, Essingen, *09.03.1974; Griesch, Nadine, Erfweiler, *06.11.1978; Mehnert, Thomas, Schifferstadt, *15.03.1977, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Judith Bierle & Nadine Griesch OHG, Landau in der Pfalz nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.04.2018. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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