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HP KELLER Medienbüro UG (haftungsbeschränkt)

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3x HR-Bekanntmachungen:

2011-07-22:
Gegenstand: Die Beratung, Planung, Kreation, Produktion und Durchführung von Kommunikations-, Werbe-, PR- und Marketingmaßnahmen, sowie der Handel mit Waren aller Art, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Waren. Kapital: 100,00 EUR. Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Keller, Peter, *27.04.1951, Pinneberg, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 06.05.2011..

2017-12-06:
Die Geschäftsanschrift ist geändert.

2021-01-05:
Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2020 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Hans-Peter Keller, welcher das Unternehmen als minderkaufmännisches Unternehmen ohne Registrierung im Handelsregister an der Geschäftsanschrift Fröbelstraße 15, 25421 Pinneberg, fortführt, verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit dieser Eintragung wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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