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Haakshorst Rohrtechnik GmbH & Co. KG

Bauunternehmen, Spezialist für Rohrleitungsbau, Facharbeitern..., Trink, Fernwärme, Flüssigkeiten, Technikern, Ingenieuren
Adresse / Anfahrt
Bünnerhelfstraße 10
44379 Dortmund
8x Adresse:

Wanner Straße 99
45661 Recklinghausen


Alter Hellweg 128
44379 Dortmund


Kölnstraße 601
53117 Bonn


Hafenstraße 11-17
44653 Herne


Brüsseler Straße 2-4
45968 Gladbeck


Ottostraße 4a
50259 Pulheim


Dieselstraße 12
70794 Filderstadt


Ostbahnhofstraße 1a
04838 Eilenburg


Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2005-12-06:
Neue Firma: Haakshorst Rohrtechnik GmbH & Co. KG.

2011-01-28:
Gemäß Artikel 65 EGHGB von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Bünnerhelfstr. 10, 44379 Dortmund.

2016-12-12:
(die Planung, Erstellung und Überwachung von Gas-, Fernwärme- und Wassernetzen und -anlagen sowie artverwandte Tätigkeiten und der Handel mit entsprechenden Materialien. Die Gesellschaft ist zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt. ).

2017-04-19:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.03.2017 und der Ergänzungsvereinbarung vom 29.03.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und Beschluss Gesellschafterversammlung der Haakshorst Rohrtechnik Eilenburg GmbH + Co KG vom 21.03.2017 einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Geschäftsbereich "Niederlassung Eilenburg" gemäß § 2 des Vertrages als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Haakshorst Rohrtechnik Eilenburg GmbH + Co KG mit Sitz in Eilenburg (Amtsgericht Leipzig, HRA 17767) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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