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Heinz P. Hinterecker Immobilien GmbH & Co. KG

Kommkultur, Objektangebote, Betriebskosten-Abrechnung..., Sondern, Wohnungswirtschaft, Nachbuchung
Adresse / Anfahrt
Kölner Straße 99
51429 Bergisch Gladbach
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-07-17:
(Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien (Verkauf und Vermietung), die Vermittlung von unbebauten Grundstücken (Verkauf und Verpachtung), die Haus- und Wohnungseigentumsverwaltung, Zwangsverwaltungen, die Entwicklung und Erschließung von Wohn- und Gewerbeflächen, die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Standortsuche und die Beratung in den vorgenannten Bereichen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kölner Str. 99, 51429 Bergisch Gladbach. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Hinterecker Verwaltungs GmbH, Bergisch Gladbach (Amtsgericht Köln HRB 91564). Einzelprokura: Weiß, Nathalie, Köln, *27.05.1975.

2017-08-02:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages vom 24.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2017 das Vermögens der Heinz P. Hinterecker - Immobilien RDM e. K. mit Sitz in Bergisch Gladbach als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.