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Jenisch + Jung Ingenieurgesellschaft mbH

Hochbau, Nachrechnungen, Ingenieurbauwerken..., Bauoberleitung, Brückenbau, Objektplanung, HOAI Teil
Adresse / Anfahrt
Otto-Hahn-Straße 48
63303 Dreieich
2x Adresse:

Heuriedweg 31
88131 Lindau (Bodensee)


Zur Kalbacher Höhe 7
60438 Frankfurt am Main


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-04-11:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.11.2017. Geschäftsanschrift: Otto-Hahn-Str. 48, 63303 Dreieich. Gegenstand: konstruktiver Ingenieursbau, alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der Erwerb von Beteiligungen an ähnlichen Unternehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Jenisch, Franz-Michael, Egelsbach, *04.10.1962; Jung, Svend, Frankfurt am Main, *16.03.1969, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung der Hochreither - Vorndran Ingeniergesellschaft mbH mit Sitz in Aschaffenburg (Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 7468) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 24.11.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der Jenisch + Jung Ingenieurgesellschaft mbH mit Sitz in Dreieich (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der HRB 50672) als übertragender Rechtsträger mit der #DV.ÜNRF(Text="Bitte Firma des anderen beteiligten Rechtsträgers eingeben!") mit Sitz in #DV.ÜNRS(Text="Bitte Sitz des anderen beteiligten Rechtsträgers eingeben!") (#DV.ÜNRR(Text="Bitte Rechtsform des anderen beteiligten Rechtsträgers eingeben!"), eingetragen beim #DV.Register(Text="Bitte geben Sie das Register und die Nummer ein, bei dem der andere beteiligte Rechtsträger eingetragen ist!")) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Anspruch auf angemessene Abfindung, sofern sie der Verschmelzung widersprochen haben; gegebenenfalls steht ihnen auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Kostenfreie Auskünfte können eingeholt werden bei: Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2018-04-11:
Die Abspaltung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 04.04.2018 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.