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HolzArt Tischlerei GmbH & Co. KG

Baugewerbe, Zimmerei/Tischlerei, Holz-Aluminium..., Altbau, Einbruchhemmung, Wärmedämmung, Kunststoff-Aluminium, Denkmal
Adresse / Anfahrt
Langenhorner Chaussee 137
22415 Hamburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 1 Mitarbeiter
Gründung 1984
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-01-23:
Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Langenhorner Chaussee 137, 22415 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: HolzArt Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 144686).

2017-02-27:
Neue Firma: HolzArt Tischlerei GmbH & Co. KG. Die Firma ist geändert worden. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 17.02.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 17.02.2017 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Samuel Rieger, Hamburg, *01.02.1957 unter der Firma HolzArt Tischlerei e.K. in Hamburg betriebenen Unternehmens, mit Ausnahme des im Grundbuchamt des AG Hamburg von Langenhorn Blatt 10466 verzeichneten Grundstückes, im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.02.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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