2011-05-02: Die Gesellschafterversammlung vom 07.04.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer X. (Vertretung der Gesellschaft) beschlossen. Absatz 2 der Ziffer IV. (Stammkapital der Gesellschaft) ist ersatzlos gestrichen. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Es kann bestimmt werden, dass einzelne Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft nur in Gemeinschaft einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen berechtigt sind. Für den Fall der alleinigen Geschäftsführerbestellung besteht unabhängig hiervon auf jeden Fall Einzelvertretungsberechtigung. Bestellt als Geschäftsführer: Nieters, Christoph, Georgsmarienhütte, *31.10.1962, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Hellmich, Gerrit, Wallenhorst, *16.02.1985. Prokura erloschen: Nieters, Christoph, Georgsmarienhütte.
2015-11-03: Nicht mehr Geschäftsführer: Hellmich, Lothar, Techniker, Wallenhorst.
2019-07-22: Die Gesellschafterversammlung vom 09.07.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in IV. und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 30.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der H+H Keiser Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 15465) beschlossen. 80.000,00 EUR.
2019-07-31: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.07.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.07.2019 mit der H+H Keiser Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Osnabrück verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.