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Impetus Packaging GmbH & Co. KG

Münzen und Schreibgeräte, Kopien dieser Seite, Schreibgeräte Produktkatalog..., Verpackungen und Etuis, Verpackungslösungen
Adresse / Anfahrt
Bahnhofstraße 24
88319 Aitrach
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-02-03:
Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von Meschede nach Aitrach verlegt. Neue Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 24, 88319 Aitrach. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Personenbezogene Daten (Sitz und Registerstelle) geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Impetus Plastics Production Verwaltungs GmbH, Aitrach (Amtsgericht Ulm HRB 741450), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-09-02:
Firma geändert; nun: Impetus Packaging GmbH & Co. KG. Personenbezogene Daten (Firma) geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Impetus Packaging Verwaltungs GmbH, Aitrach (Amtsgericht Ulm HRB 741450), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.07.2021 die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Impetus Plastics Asset GmbH & Co. KG", Aitrach (Amtsgericht Ulm HRA 727409) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.