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Jürgen Forster GmbH & Co. KG

Abriss und Erdbauunternehmen, JF, Ielādē..., Excavation, Demolition, Baggerbetrieb, Sākums, Skatīt, Patīk
Adresse / Anfahrt
Kolbinger Straße 14
78603 Renquishausen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-08-22:
(Durchführungen von Abbruch-, Tiefbau- und Erdarbeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kolbinger Straße 14, 78603 Renquishausen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter sind für Rechtsgeschäfte zwischen dem jeweils persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Persönlich haftender Gesellschafter: Jürgen Forster Verwaltungs - GmbH, Renquishausen (Amtsgericht Stuttgart HRB 766177), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-07-09:
Der Einzelkaufmann Forster, Jürgen, Renquishausen, *17.04.1964 hat als Inhaber der Firma "Forster Baggerbetrieb e.K.", Renquishausen das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 30.06.2020 und des Versammlungsbeschlusses vom 30.06.2020 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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