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JST Deutschland GmbH

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3x HR-Bekanntmachungen:

2008-12-15:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.09.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "J.S.T. R&D Centre Deutschland GmbH", Bensheim (Amtsgericht Darmstadt HRB 85848) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2019-10-09:
Die Gesellschaft hat am 02.10.2019 den Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen "J.S.T. Oesterreich GmbH", Wiener Neustadt/Österreich und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.1. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften:1.1 Übertragende Gesellschaft:Firma: J.S.T. Oesterreich GmbH, Sitz: politische Gemeinde Wiener Neustadt, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung1.2. Übernehmende Gesellschaft:Firma: J.S.T. Deutschland GmbH, Sitz: Winterbach, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung2. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung:2.1 Übertragende Gesellschaft: Firmenbuch der Republik Österreich, Registernummer FN 188009 i2.2 Übernehmende Gesellschaft: Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart, HRB 2809913. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern:Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte vonMinderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen. Minderheitsgesellschafter sind an der Verschmelzung nicht beteiligt. Die übernehmende Gesellschaft istAlleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft. Aufgrund dessen besteht kein Bedürfnis für die Bestimmung von Bedingungen der Ausübung von Rechten durch Minderheitsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.4. Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern:4.1 Gläubiger der übertragenden Gesellschaft:Gemäß § 13 EU-VerschG, kann jeder Gläubiger der J.S.T. Oesterreich GmbH innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Gemeinsamen Verschmelzungsplanes von der J.S.T. Oesterreich GmbH Sicherheit in Höhe seiner Forderung verlangen. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Verschmelzungsbescheinigung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach § 13 Abs. 1 EU-VerschG einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.4.2 Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft:Da die übernehmende Gesellschaft eine deutsche Gesellschaft ist, sind die Bestimmungen zum Gläubigerschutz nach § 13 EU-VerschG nicht anwendbar.Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können jedoch nach § 1 22a Abs. 2, 22 UmwG binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Register der übernehmenden Gesellschaft ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die übernehmende Gesellschaft ist dann verpflichtet, ihnen Sicherheit zu leisten, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft! die mangels Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht Befriedigung verlangen können und deren Ansprüche durch die Verschmelzung gefährdet werden, können Sicherheitsleistung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass die Erfüllung der Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Ansprüche sind unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Küferstr. 15, 73650 Winterbach, Bundesrepublik Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, sodass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich istEs wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muss Unter den nachfolgenden Anschriften können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.

2019-12-17:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 05.11.2019, des Versammlungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft vom 05.11.2019 sowie der Verschmelzungsbescheinigung vom 26.11.2019 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "J.S.T. Oesterreich GmbH", politische Gemeinde Wiener Neustadt (Österreichisches Firmenbuch 188009i) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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