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KOMMiT Internationales Bildungszentrum Rhein-Main für Pflegeberufe GmbH

Pflegeschule, Terminvereinbarungen, Pflegefachkraft..., Lehrgangskosten, Anerkennungsprüfung
Adresse / Anfahrt
Höhenstraße 44
60385 Frankfurt am Main
Kontakt
13 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 13 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2013-07-15:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2013. Geschäftsanschrift: Höhenstraße 44, 60385 Frankfurt am Main. Gegenstand: Betrieb einer Bildungseinrichtung, insbesondere im Bereich der Pflegeberufe. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführerin: Oeser, Jeanet, Frankfurt am Main, *04.09.1966, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: van Engelen, Karl, Frankfurt am Main, *07.06.1953, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der KOMMiT Internationales Bildungszentrum Rhein-Main für Pflegeberufe Dipl. Pädagoge und Lehrer für Pflegeberufe Van Engelen/Lehrerin für Pflegeberufe Oeser Partnerschaftsgesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, PR 1783). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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