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KSE HAAG Kabelkonfektion GmbH

Steckverbindungen, Kabelkonfektionierung, Kleinunternehmens..., Elektronik-Elemente, Vorteilen, UL-/CSA-Zertifiziert, Qualitätsmanagementsystem, Konfektionierung
Adresse / Anfahrt
Poststraße 5
77960 Seelbach
1x Adresse:

Carl-Benz-Straße 6
77933 Lahr


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-03-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2014. Geschäftsanschrift: Poststraße 5, 77960 Seelbach. Gegenstand: Die Produktion von Kabelkonfektionen sowie der Vertrieb von Steckverbindern. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Fleck, Andreas, Seelbach, *24.12.1963, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Fleck, Elke, Seelbach, *10.11.1960. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Fleck, Andreas, Seelbach, *24.12.1963 als Inhaber der Firma "KSE Haag Kabelkonfektion e.K.", Seelbach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 703616) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe der Ausgliederungserklärung vom 25.02.2014. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.