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Katharinenstift Sinsheim Senioren- und Pflegeheim gGmbH

Jobrad-Leasing, Schichtzulage, Zusatzversorgung..., Monatsgehalt, Einsendung, Schriftgröße, Altenpfleger/Pflegefachkraft, TVöD, Pflegeeinrichtung, Rollstuhlbus
Adresse / Anfahrt
Wiesentalweg 4
74889 Sinsheim
1x Adresse:

Hauptstraße 80
74912 Kirchardt


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-12-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.08.2018 mit Änderung vom 03.09.2018. Geschäftsanschrift: Wiesentalweg 4, 74889 Sinsheim. Gegenstand: Die Pflege, Förderung und Unterstützung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen, insbesondere durch den Aufbau und Betrieb von Heimen und anderen Einrichtungen, einschließlich ergänzender Begegnungsstätten gegebenenfalls durch die Erbringung ambulanter, teilstationärer und therapeutischer sowie vorsorgender und betreuender Leistungen für hilfs- und pflegebedürftige Menschen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Langer, Christina Brigitte Angelika, Obersulm, *23.07.1970, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des eingetragenen Vereins "Evang. Diakonieverein Sinsheim e.V.", Sinsheim gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.