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Oberdorfer Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Adresse / Anfahrt
Nordring 47
45894 Gelsenkirchen
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2007-03-19:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1999. Die Gesellschafterversammlung vom 19.02.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Herten-Westerholt (bisher Amtsgericht Recklinghausen HRB 4339 ) nach Gelsenkirchen beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 19.02.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 Abs. 2(Stammkapital und Stammeinlagen) beschlossen. Gegenstand: die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m.. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne v on § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sowie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein. Allgemeine Vertretungsregelung: Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie - nach Genehmigung durch die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste Landesbehörde- auch besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen als Geschäftsführer bestellt werden (§ 50 Abs,. 2 Satz 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerbrater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigung erzielt werden, so sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss mindestens eine der vertretungsbefugten Personen Steuerberater sein. Die Gesellschafterversammlung darf nur Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer Steuerberater ist, muss diesem Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Geschäftsführer: Kohnen, Hans-Joachim, Gelsenkirchen, *21.04.1939; Oberdorfer, Michael, Dorsten, *21.03.1967, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger..

2007-03-19:
Ergänzend von Amts wegen eingetragen 25.000,00 EUR.

2010-08-23:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kohnen, Hans-Joachim, Gelsenkirchen, *21.04.1939.

2012-03-14:
Geschäftsanschrift: Nordring 4, 45894 Gelsenkirchen. Einzelprokura: Ritz-Oberdorfer, Kirsten, Dorsten, *03.11.1965.

2017-05-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 27.04.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 27.04.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen; der Gesellschaftsvertrag wurde insgesamt neu gefasst. Neue Firma: Oberdorfer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Änderung zur Geschäftsanschrift: Nordring 47, 45894 Gelsenkirchen. Neuer Unternehmensgegenstand: die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.

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