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Rosenbusch Versicherungsmakler GmbH

Finanzdienstleistung, Ihr Versicherungsexperte, Westthüringen und Nordhessen..., Kurz-Check
Adresse / Anfahrt
Rathausstraße 2-3
99830 Treffurt
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-11-13:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2020. Geschäftsanschrift: Rathausstraße 2-3, 99830 Treffurt. Gegenstand des Unternehmens: Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rosenbusch, Karsten, Treffurt, *15.09.1982, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-12-16:
Die Gesellschafterversammlung vom 22.01.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung aus dem Vermögen des Versicherungen Karsten Rosenbusch e.K. mit dem Sitz in Treffurt und die Änderung des § 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 25.100,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 22.01.2021 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.01.2021 die Gesamtheit Vermögens von dem Versicherungen Karsten Rosenbusch e.K. mit dem Sitz in Treffurt übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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