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Kraus Bewässerungstechnik GmbH

Privatgärten, Parkanlagen, Golfplätze..., Industrielle Bewässerungen, Reitplätze, Landwirtschaftliche, Tennisplätze, Sportplätze
Adresse / Anfahrt
Gustav-Wick-Straße 13
79395 Neuenburg am Rhein
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-08-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2017. Geschäftsanschrift: Gustav-Wick-Straße 13, 79395 Neuenburg am Rhein. Gegenstand: Der Handel mit Bewässerungssystemen aller Art sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Kraus, Wolfgang Stefan, Neuenburg am Rhein, *13.10.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kraus, Wolfgang Stefan, Neuenburg am Rhein, *13.10.1971 als Inhaber der Firma "Kraus Bewässerungstechnik Einzelkaufmann", Neuenburg am Rhein (Amtsgericht Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 705200) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 16.08.2017. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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