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Kurt Rheinfelder GmbH

Flachbeutel, Kreuzbodenbeutel, Seitfaltbeutel..., Folienverarbeitung, Bodenbeutel, Minimale Breite, Minimale Länge, PP-CO
Adresse / Anfahrt
Burgstraße 29
41836 Hückelhoven
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2008-07-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kurt Rheinfelder unter der Firma Kurt Rheinfelder e.K. in Hückelhoven (Amtsgericht Mönchengladbach HR A 6306) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 10.06.2008. Die Ausgliederung ist mit ihrer Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 23.07.2008 wirksam geworden. Gegenstand des Unternehmens: die Verarbeitung von Folien sowie die Herstellung und das Bedrucken von Beuteln sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Rheinfelder, Kurt, Hückelhoven, *03.12.1942, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.