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Kylltal Geißler Bustouristik GmbH

Dienstleistungen, Reisebüro, Buslogistik..., Großveranstaltungen, Logistische, Firmenfahrten, Shuttlebussen, Busunternehmen, Standardleistungen, Busvermietung, Größenordnungen
Adresse / Anfahrt
Ranstädter Steinweg 14
04109 Leipzig
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2011-12-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.10.2011. Geschäftsanschrift: Ranstädter Steinweg 14, 04109 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Reisebüros mit Reisevermittlung, eines Busunternehmens mit Vermittlung im Charterverkehr, von Reiseveranstaltungen, Durchführung von öffentlichen Linien und Schülerverkehr, eines Mietwagen - und freigestellten Verkehren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Geißler, Nico, Eilenburg, *28.04.1978; Geißler, Ulf, Eilenburg, *28.04.1978; Geißler, Paul-Tilo, Eilenburg, *15.07.1959, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-08-21:
Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2017 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Geißler Reisen GmbH mit dem Sitz in Eilenburg (Amtsgericht Leipzig, HRB 12055) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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