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LIMES Gerüstbau GmbH

Treppentürme, Sonderkonstruktionen, Fahrgerüste..., Gerüstbaumeister
Adresse / Anfahrt
Fritz-Rinderspacher-Straße 19
77933 Lahr
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2022-06-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 29.03.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen ergänzt in: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Geschäftsführer: Thiele, Falk, Lahr, *24.04.1965, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Einzelkaufmann Thiele, Falk, Lahr, *24.04.1965 hat als Inhaber der Firma "LIMES Gerüst-Bau e.K.", Lahr (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 704608) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 29.03.2022 und des Versammlungsbeschlusses vom gleichen Tag auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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