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LabTec Labortechnik GmbH

Rechtsanwalt, Aufbereitungslösungen, Beune..., Validierung, Thermodesinfektor, Desinfektionsgeräte, Normgerechte, Steelco, Antimikrobielle, Beschichtung Dyphox
Adresse / Anfahrt
An der Beune 22
63500 Seligenstadt
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2012-08-06:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.07.2012. Geschäftsanschrift: Hermann-Staudinger-Straße 1c, 63110 Rodgau. Gegenstand: Vertrieb, Handel und Service von labortechnischen Geräten sowie die Beratung bei der Implementierung von labortechnischen Geräten, die Entwicklung von Programmen zum Betrieb von labortechnischen Geräten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ball, Thorsten, Seligenstadt, *31.07.1974, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-02-28:
Geschäftsanschrift: An der Beune 22, 63500 Seligenstadt.

2017-05-17:
Die Gesellschafterversammlung vom 07.04.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung nach Seligenstadt beschlossen. Neuer Sitz: Seligenstadt.

2019-02-04:
Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der LabTec Labortechnik GmbH mit Sitz in Seligenstadt (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der HRB 46414) als übernehmender Rechtsträger mit der LabTec Vertrieb und Service Limited mit Sitz in Birmingham B18 6EW/England (englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 5719455) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden.Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nach deutschem Rechts haben die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Anspruch auf angemessene Abfindung, sofern sie der Verschmelzung widersprochen haben; gegebenenfalls steht ihnen auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu.Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehenhinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung die folgenden Rechte zu ( 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG):Gläubigerrechte nach deutschem Recht:Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (LabTec Labortechnik GmbH)können gemäß § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen,wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung derVerschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der LabTec LabortechnikGmbH unter deren Geschäftsanschrift in 63500 Seligenstadt, An der Beune 22, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihremSchutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistungzu verlangen, nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dassseitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungenmöglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden LabTec Labortechnik GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.Gläubigerrechte nach englischem Recht:Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (LabTec Vertrieb und ServiceLimited) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers)Regulations 2007 (im Folgenden kurz HCCBMR) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung dieDurchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR).Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zumachen.Sofern der High Caurt auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger.Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seinerForderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubigerin der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.Rechte der Minderheitsgesellschafter:Weder bei der LabTec Vertrieb und Service Limited noch bei der LabTec LabortechnikGmbH sollen Minderheitsgesellschafter existieren, so dass Angaben über dieAusübung von deren Rechten entfallen. Kostenfreie Auskünfte können eingeholt werden bei: LabTec Labortechnik GmbH, Herrn Thorsten Ball, geschäftsansässig 63500 Seligenstadt, An der Beune 22

2019-02-27:
Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der LabTec Labortechnik GmbH mit Sitz in Seligenstadt (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der HRB 46414) als übernehmender Rechtsträger mit der LabTec Vertrieb und Service Limited mit Sitz in Birmingham B18 6EW/England (englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 5719455) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung die folgenden Rechte zu ( 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (LabTec Labortechnik GmbH)können gemäß § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der LabTec Labortechnik GmbH unter deren Geschäftsanschrift in 63500 Seligenstadt, An der Beune 22, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oderGesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheitdarstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. JeglicherVermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einerDienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis imHinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruchbesteht. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden LabTec Labortechnik GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (LabTec Vertrieb und Service Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (im Folgenden kurz HCCBMR) die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR).Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Caurt auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Weder bei der LabTec Vertrieb und Service Limited noch bei der LabTec Labortechnik GmbH sollen Minderheitsgesellschafter existieren, so dass Angaben über die Ausübung von deren Rechten entfallen. Kostenfreie Auskünfte können eingeholt werden bei: LabTec Labortechnik GmbH, Herrn Thorsten Ball, geschäftsansässig 63500 Seligenstadt, An der Beune 22

2019-09-17:
Die Gesellschafterversammlung vom 08.05.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 500,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der LabTec Vertrieb und Service Limited mit Sitz in Birmingham/England (Companies for England and Wales, Cardiff, Nr. 5719455) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Ziffer 1 beschlossen. Neues Stammkapital: 25.500,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 30.01.2019, der Verschmelzungsbescheinigung vom 08.04.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.05.2019 mit der LabTec Vertrieb und Service Limited mit Sitz in Birmingham, England (Registrar of Companies for England an Wales, Cardiff, Company No. 5719455) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der heutigen Eintragung im Register der übernehmenden Gesellschaft wirksam. Dem Registergericht war ein Verschmelzungsplan über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der LabTec Labortechnik GmbH mit Sitz in Seligenstadt (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der HRB 46414) als übernehmender Rechtsträger mit der LabTec Vertrieb und Service Limited mit Sitz in Birmingham, England (Registrar of Companies for England an Wales, Cardiff, Company No. 5719455) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft war Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Anspruch auf angemessene Abfindung, sofern sie der Verschmelzung widersprochen haben; gegebenenfalls steht ihnen auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Kostenfreie Auskünfte können eingeholt werden bei: Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Im übrigen wird auf den Verschmelzungsplan vom 30.01.2019 und der Beschlüsse vom 08.05.2019 Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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