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Lichtcafe del Sol GmbH Studio für Lichtdesign

Adresse / Anfahrt
Kressengartenstraße 2
90402 Nürnberg
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Formell
7x HR-Bekanntmachungen:

2008-11-28:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.10.2008. Geschäftsanschrift: Äußere Sulzbacher Straße 88, 90491 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: die Planung und der Verkauf von Beleuchtungskonzepten sowie die Übernahme von Handelsvertretungen. Stammkapital: 51.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kestler, Manfred, Lauf a.d. Pegnitz, *11.09.1969; Tzabazis, Christoph, Schwabach, *01.11.1965. Geschäftsführer: Haas, Norbert, Lauf, *20.01.1963, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2010-02-12:
Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Kressengartenstraße 2, 90402 Nürnberg.

2012-06-08:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kestler, Manfred, Nürnberg, *11.09.1969.

2013-08-30:
Bestellt: Geschäftsführer: Veiel, Alexander, Nürnberg, *03.10.1978.

2020-12-05:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Tzabazis, Christoph, Schwabach, *01.11.1965.

2021-04-08:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Veiel, Alexander, Nürnberg, *03.10.1978.

2021-11-10:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.10.2021 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der bsk büro + designhaus GmbH mit dem Sitz in Nürnberg verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.