Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Lichterloh Elektroservice GmbH

Elektrotechnik, Elektriker, Elektrikangelegenheiten..., Ladenöffnungszeiten, Antennenanlagen, EIB/KNX Gebäudetechnik, KNX/EIB, EIB/KNX, Elektroinstallationsbetrieb
Adresse / Anfahrt
Seckenheimer Hauptstraße 98
68239 Mannheim
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 227 Mitarbeiter
Gründung 1905
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2013-11-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.01.2013. Geschäftsanschrift: Seckenheimer Hauptstraße 98, 68239 Mannheim. Gegenstand: Die Durchführung von Elektroinstallationen und der Elektrohandel, sowie die Installationen und der Handel mit / von Beleuchtungstechnik, Elektroheizungen, Antennenanlagen, Sprechanlagen, EIB/KNX Gebäudetechnik, Netzwerktechnik, Alarmanlagen, Videoüberwachung, Photovoltaik. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Böttcher, Michael, Mannheim, *06.01.1970; Karl, Armin, Mannheim, *15.06.1968, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Lichterloh Elektroservice OHG", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRA 705174) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Marketing