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Liebelt Spezialreinigung GmbH & Co. KG

Reinigungsdienst, PV-Anlagenreinigung, Versiegelungsprodukte..., Teppich-/Polsterreinigung, Bauabschlussreinigung, Glasreinigung, Fassadenreinigung, Hausmeisterdienste, Fußböden, Gebäudedienste, Bodenauswahl
Adresse / Anfahrt
Erwitter Straße 145
59557 Lippstadt
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-12-20:
(Gegenstand des Unternehmens: Glasreinigung, Spezialreinigung, Industriereinigung, Winterdienste und Hausmeisterdienste). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Erwitter Str. 145, 59557 Lippstadt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Liebelt Spezialreinigung Beteiligungs GmbH, Lippstadt (Amtsgericht Paderborn HRB 13171), mit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für jeden Geschäftsführer für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Liebelt Spezialreinigung Beteiligungs GmbH.

2018-09-27:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2018 Teile des Vermögens der Liebelt Gebäudedienste GmbH & Co.KG mit Sitz in Lippstadt (Amtsgericht Paderborn HRA 3381) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.