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Linckersdorff Collectors Watches GmbH

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Adresse / Anfahrt
Fasanenstraße 71
10719 Berlin
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-08-26:
Firma: Linckersdorff Collectors Watches GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Fasanenstraße 71, 10719 Berlin; Gegenstand: Handel mit Uhren und Schmuck sowie mit Antiquitäten und sonstigen Wertgegenständen, auch für Auktionseinlieferung und auf Messen. Ausgeschlossen ist der Handel mit Zahlungsmitteln und Wertpapieren. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Linckersdorff, Michael, *08.09.1957, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.07.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Linckersdorff Holding GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 40216 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 22.07.2016 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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