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Loll Feinmechanik GmbH

Metallindustrie/-verarbeitung, CAM Technologie, CNC Frästechnik..., Erodieren, Systemtechnik, Drehen
Adresse / Anfahrt
Borstelweg 14-16
25436 Tornesch
Kontakt
50 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 50 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2007-12-17:
Geschäftsführer: Loll, Klaus, *14.06.1941, Appen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten..

2011-01-14:
Nicht mehr Geschäftsführer: Loll, Klaus. Nicht mehr Prokurist: Loll, Ruth, geb. Schaar. Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen: Loll, Inga, *23.10.1970, Uetersen..

2020-11-09:
Kapital: 300.000,00 EUR; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.09.2020 ist das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Verschmelzung mit der Loll GmbH & Co. KG mit Sitz in Tornesch (Amtsgericht Pinneberg, HRA 5337 PI) auf 300.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3.

2020-11-09:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.09.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sowie des Nachtrags zum Verschmelzungsvertrag vom 28.10.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage wurde die Loll GmbH & Co. KG mit Sitz in Tornesch (Amtsgericht Pinneberg, HRA 5337 PI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

2020-11-09:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.09.2020 sowie des Nachtrags zum Verschmelzungsvertrag vom 28.10.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage wurde die Loll Verwaltung GmbH mit Sitz in Tornesch (Amtsgericht Pinneberg, HRB 7239 PI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

2021-11-10:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.09.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Loll Mechatronik GmbH mit Sitz in Tornesch (Amtsgericht Pinneberg, HRB 10663 PI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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