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Märkische Transportbeton GmbH

Baustoffe, Gevelsberg und Castrop, Standorten..., Fuhrgeschäft, Hauptwerk, Abholzeiten, Öffnungs, Firmenhistorie, Betonmischanlage, LKW´s
Adresse / Anfahrt
Schwerter Straße 15
58099 Hagen
Kontakt
8 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 8 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2005-03-29:
Die Gesellschafterversammlung vom 03.02.2005 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Geschäftsführung) beschlossen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis, weiterhin Geschäftsführer: Becker, Fritz, Baustoffgroßhändler, Hagen; Becker, Heinrich, Kaufmann, Zurstraße, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt zum Geschäftsführer: Becker, Michael, Hagen, *16.09.1974.

2005-10-10:
Nicht mehr Geschäftsführer: Becker, Fritz, Baustoffgroßhändler, Hagen.

2009-09-04:
Geschäftsanschrift: Schwerter Straße 15, 58099 Hagen. Prokura erloschen: Köster, Heinrich, Hagen.

2010-04-30:
Der notarielle Verschmelzungsplan vom 26.03.2010 bzgl. der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist am 30.03.2010 eingereicht worden. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: Die Ruhr-Emscher-Beton und Baustoffe Limited, eine Private Limited Companie nach englischem Recht mit dem Sitz in Birmingham, West Midlands, United Kingdom, eingetragen im Register of Companies for England and Wales, Cardiff, Companie Nr. 05510753, als übertragende Gesellschaft und die Märkische Transportbeton Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 818, als übernehmende Gesellschaft. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können gemäß § 122 a Abs. 2 iVm § 22 UmwG Sicherheitsleistungen verlangen, wenn Sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hagen ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Schwerter Straße 15, 58099 Hagen, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung Ihrer Forderungen gefährdet sind. Es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Märkische Transportbeton Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger, der übertragenden Gesellschaft kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR), Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Märkische Transportbeton Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Herrn Heinrich Becker, Schwerter Straße 15, 58099 Hagen, angefordert werden. Rechte der Minderheitsgesellschafter Bei der vorliegenden Verschmelzung einer 100 %-igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich.

2010-09-17:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2010 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.06.2010 mit der Ruhr-Emscher-Beton und Baustoffe Limited mit Sitz in Birmingham (Register of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 05510753) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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