Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

MABA Projekt GmbH & Co. KG

Hotel
Adresse / Anfahrt
Grünstadter Straße 2
67271 Obersülzen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2012-11-30:
(Der Betrieb von Hotels, Gaststätten und Freizeitanlagen. Weiterhin ist die Vorbereitung und die Durchführung von Bauvorhaben im fremden Namen und für fremde Rechnungen als Baubetreuer, der Ankauf von Grundstücken, die Bebauung von Grundstücken im eigenen und fremden Namen und der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Gegenstand des Unternehmens, wobei Bauleistungen ausschließlich durch Dritte erbracht werden.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Grünstadter Str. 2, 67271 Obersülzen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: MABA Verwaltungsgesellschaft mbH, Obersülzen (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 63248), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der MABA Projekt GmbH, Obersülzen (Amtsgericht Ludwigshafen, HRB 60329) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.