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MEDAGENT GmbH

Medizin und Gesundheit, Functional, Marketingfunktionen..., Regulatory, Non-necessary, MDSAP
Adresse / Anfahrt
Griesweg 47
78570 Mühlheim an der Donau
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-08-03:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "MEDAGENT GmbH & Co.KG", Mühlheim an der Donau um 25.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: MEDAGENT GmbH. Gegenstand geändert; nun: Die Herstellung, der Vertrieb und die Implementierung von Qualitätsmanagement- und Umweltmanagementsystemen, die Zulassung, das Halten von behördlich ausgestellten Zulassungsbescheinigungen und die logistische Handhabung von Medizinprodukten und Zubehör und Hilfsstoffen für Medizinprodukte, die Wahrnehmung der Aufgabe als Europäischer Repräsentant für Medizinprodukte und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Markteintritt und der Ansiedlung von Herstellern und Händlern von Medizinprodukten und artverwandten Produkten sowie die damit verbundene Unternehmensberatung. Stammkapital nun: 50.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage die Kommanditgesellschaft unter der Firma "MEDAGENT GmbH & Co.KG", Mühlheim an der Donau verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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