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mera Rabeler GmbH & Co. KG

Landwirtschaft, Mulchtechnik, Energreen..., PistenBully Raupen, Umrüstungen von PistenBully, ILF, Ashausen, Sondereinsätze
Adresse / Anfahrt
Lindenstraße 3
21435 Stelle
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-10-10:
(die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Waren/Produkten aller Art, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Spezialmaschinen sowie zur Landschaftspflege und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Bereich der Landschaftspflege). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Lindenstraße 3, 21435 Stelle. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind bei Rechtsgeschäften zwischen ihm und der Gesellschaft befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Rabeler GmbH, Stelle (Amtsgericht Lüneburg HRB 207086).

2017-10-17:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 25.08.2017 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Rabeler, Jürgen, Stelle, geb. 27.05.1965 unter der Firma MERA Rabeler e.K., Inhaber Jürgen Rabeler in Stelle betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 17.10.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.