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MERTECGmbH GmbH

Nutzfahrzeugwerkstatt
Adresse / Anfahrt
Adolf-Dambach-Straße 4
76571 Gaggenau
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10 Ansprechpartner/Personen
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mind. 10 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2009-09-18:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.09.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in in den §§ 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Bekanntmachung), 4 (Stammkapital), 7 (Gesellschafterversammlungen), 7a (Gesellschafterbeschlüsse), 8 (Verfügung über Geschäftsanteile), 9 (Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschließung von Gesellschaftern und Ausscheiden von Todes wegen) und 10 (Abfindung ausscheidender Gesellschafter) beschlossen. Geschäftsanschrift: Adolf-Dambach-Str. 4, 76571 Gaggenau. Gegenstand geändert; nun: Die Instandhaltung, Wartung, Reparatur sowie Vermietung von Fahrzeugen aller Art und der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugersatzteilen.

2009-12-23:
Bestellt als Geschäftsführer: Dusseldorp, André, Gaggenau, *13.05.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-06-28:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dusseldorp, Rene, Gernsbach, *12.03.1953.

2021-11-08:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.10.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.10.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "André Dusseldorp Holding UG ", Gaggenau (Amtsgericht Mannheim HRB 738980) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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