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Maas Holding GmbH

Computerunternehmen, OXSEED, DMS Umfeld..., ECM-Lösung, Dokumentenmanagement, Endbenutzer, Gebrauchstauglichkeit, Jedwede
Adresse / Anfahrt
Egartenstraße 7/1
70794 Filderstadt
1x Adresse:

Hornbergstraße 49
70794 Filderstadt


Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2010-01-11:
Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Egartenstr. 7/1, 70794 Filderstadt. Bestellt als Geschäftsführer: Maas, Katja, Filderstadt, *19.12.1986, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Maas, Wolfgang, Filderstadt, *30.06.1958.

2013-01-02:
Bestellt als Geschäftsführer: Maas, Wolfgang, Stuttgart, *30.06.1958, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-10-15:
Nicht mehr Geschäftsführer: Maas, Katja, Leinfelden-Echterdingen, *19.12.1986. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Maas, Katja, Leinfelden-Echterdingen, *19.12.1986.

2020-08-10:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 09.07.2020 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "OXS.eco GmbH", Filderstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 744053) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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