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Maier Veranstaltungsgastronomie GmbH

Imbiss in Feuerbach
Adresse / Anfahrt
Max-Born-Straße 2
74321 Bietigheim-Bissingen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2014-08-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2014. Geschäftsanschrift: Max-Born-Straße 2, 74321 Bietigheim-Bissingen . Gegenstand: Der Betrieb eines Imbissbetriebes und der Vertrieb von Handelswaren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Maier, Axel, Bietigheim-Bissingen, *01.12.1957, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-10-14:
1. Die Gesellschaft hat am 08.10.2014 den Verschmelzungsplan zum Handelsregister eingereicht. 2.An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt (§ 122d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG):a) Die lmbissbetriebe Maier Limited, eine private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Register of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 5690934, als übertragende Gesellschaft, b) die Maier Veranstaltungsgastronomie GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Bietigheim-Bissingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 749774, als übernehmende Gesellschaft. 3. Den Gläubigern und den nicht vorhandenen Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Imbissbetriebe Maier Limited auf die Maier Veranstaltungsgastronomie GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Max-Born-Straße 2, 74321 Bietigheim-Bissingen , geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sogenannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75% der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitbestimmen. c) Rechte der Minderheitsgesellschafter: Bei der vorliegenden Verschmelzung einer 100%-igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft existieren keine Minderheitsgesellschafter. Folglich ist ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entbehrlich. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit beim Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft, Herrn Axel Maier, Max-Born-Straße 2, 74321 Bietigheim-Bissingen , angefragt werden.

2015-08-19:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsplanes vom 06.10.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 25.02.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "lmbissbetriebe Maier Limited", Birmingham (Companies House Cardiff 05690934) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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