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Marienkrankenhaus Kassel gemeinnützige GmbH

Elisabeth-Krankenhaus, Adipositaszentrum, St...., Nordhessen
Adresse / Anfahrt
Marburger Straße 85
34127 Kassel
1x Adresse:

Warburger Straße 6
34471 Volkmarsen


Kontakt
11 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 11 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-02-29:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2007. Gegenstand: Betrieb des Marienkrankenhauses Kassel einschließlich der zugehörigen Ausbildungsstätten sowie der Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe; Erbringen von ambulanten Gesundheitsleistungen und Leistungen der Pflege, Rehabilitation und Prävention, Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen. . Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmidt, Michael, Kassel, *22.05.1976, alleinvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, für die Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

2014-09-05:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 01.08.2014 und 04.08.2014 mit der St. Elisabeth Krankenhaus Volkmarsen gemeinnützige GmbH mit Sitz in Volkmarsen (Amtsgericht Korbach, HRB 1607) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.