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Mietpark Gushurst GmbH

Handel und Industrie, Teleskopstapler, Teleskopbühnen..., Gewerbetreibende, Neuigkeit, E-Wagen, Arbeitsbühnen, Lastenlifte, Diesel-Scherenbühnen, Elektro-Gelenkbühnen, Elektro-Scherenbühnen
Adresse / Anfahrt
Blütengasse 12a
76547 Sinzheim
1x Adresse:

Josef-Herrmann-Straße 1-3
76473 Iffezheim


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2007-08-27:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.07.2007. Gegenstand: Der Betrieb eines Mietparks, insbesondere die Vermietung von Arbeitsbühnen und Staplern einschließlich Zubehör. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Gushurst, Rainer Bruno, Sinzheim, *12.05.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Einzelkaufmann Gushurst, Rainer Bruno, Sinzheim, *12.05.1967 hat als Inhaber der Firma "Mietpark Gushurst e. K.", Sinzheim (Amtsgericht Mannheim HRA 701087) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26.07.2007 und des Versammlungsbeschlusses vom 26.07.2007 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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