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Mundschenk Nachrichtengesellschaft mbH & Co. KG

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Adresse / Anfahrt
Harburger Straße 63
29614 Soltau
1x Adresse:

Postfach 1344
29603 Soltau


Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-08-02:
(Die umfassende Betätigung innerhalb der Verlags- und Nachrichtenbranche, insbesondere der Verlag und die Herausgabe von Druckerzeugnissen aller Art sowie die Erstellung und Bereitstellung von Nachrichten. Ausgeschlossen sind genehmigungspflichtige Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Harburger Straße 63-65, 29614 Soltau. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft Nachrichten und Beteiligungen mbH, Soltau (Amtsgericht Lüneburg HRB 203890), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2012-12-06:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 10.08.2012 (URNr.859/2012, Notar Rothardt aus Soltau) sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.08.2012 Teile des Vermögens der L. Mundschenk GmbH & Co. KG mit Sitz in Soltau (Amtsgericht Lüneburg HRA 100857) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen (Geschäftsbereich "Nachrichten"). Die Ausgliederung ist mit der heutigen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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