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NORIS Kassensysteme GmbH

Einzelhandel, QUORiON, DCO..., QTouch, Registrierkassen, Delta-A, QMP, Registrierkasse
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Zum Kraftwerk 1
45527 Hattingen
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2x HR-Bekanntmachungen:

2016-02-19:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.01.1990. Die Gesellschafterversammlung hat am 30.12.2015 beschlossen, den Sitz der Gesellschaft von Nürnberg nach Hattingen zu verlegen und den Gesellschaftsvertrag in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) zu ändern. Geschäftsanschrift: Zum Kraftwerk 1, 45527 Hattingen. Gegenstand: Groß- und Einzelhandel mit Kassensystemen, deren Zubehör und Peripheriegeräten und Serviceleistungen. Stammkapital: 26.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Prygoda, Heinz, Hattingen, *29.08.1952, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-08-24:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.08.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.08.2018 mit der Büro-Organisation Heinrich Prygoda GmbH mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 15666) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.