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NVL Personalvermittlung GmbH

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Adresse / Anfahrt
Lindenstraße 2
49393 Lohne (Oldenburg)
2x Adresse:

Burgstraße 4
49413 Dinklage


Voßberger Ring 40
49393 Lohne (Oldenburg)


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-12-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.08.2008. Geschäftsanschrift: Voßberger Ring 40, 49393 Lohne. Gegenstand: Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Vornhagen, Norbert, Lohne, *05.11.1966, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Vornhagen, Norbert, Lohne, *05.11.1966, unter der Firma NVL Personalvermittlung Inh. Norbert Vornhagen e. K. in Lohne (Amtsgericht Oldenburg HRA 201198) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 14.08.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.

2008-12-19:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 09.12.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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