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Neue Mediengesellschaft Ulm mbH

Gipfel, CPX Performance, CPX Performance Marketing..., Konferenztag, Veranstaltungsticket
Adresse / Anfahrt
Bayerstraße 16a
80335 München
1x Adresse:

Karlstraße 3
89073 Ulm


Kontakt
16 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 16 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2009-05-12:
Geschäftsanschrift: Karlstr. 41, 89073 Ulm. Vertretungsbefugnis und personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Ebner, Florian, Elchingen, *19.01.1958, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2013-07-30:
Änderung der Geschäftsanschrift: Karlstr. 3, 89073 Ulm.

2017-08-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.07.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Firma geändert; nun: Neue Mediengesellschaft Ulm mbH. Errichtet: Zweigniederlassung unter der Firma: SAZ Verlag, Zweigniederlassung der Neue Mediengesellschaft Ulm mbH, 80335 München, Geschäftsanschrift: Bayerstraße 16a, 80335 München. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.07.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Neue Mediengesellschaft Ulm mbH", Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 723869) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.07.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.07.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SAZ Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung", München (Amtsgericht München HRB 58383) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2018-05-24:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 09.05.2018 die Aktiengesellschaft "vertical techmedia AG", München (Amtsgericht München HRB 185669) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2018-08-30:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.08.2018 mit der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Ebner Verlag GmbH & Co KG", Ulm (Amtsgericht Ulm HRA 1900) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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