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OSMO-DRAIN Sales & Marketing AG

OsmoDrain, Extraktion von Schadstoffen, Versorgung mit Dünger..., Bewässerungssystem, Vegetation, Bewirtschaftung, Erträge
Adresse / Anfahrt
Hebelstraße 7
78576 Emmingen-Liptingen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2007-11-05:
Aktiengesellschaft. Satzung vom 30.04.2007 mit Nachtrag vom 31.08.2007. Gegenstand: Marketing und Vertrieb für wachstumsunterstützende Systeme und Produkte im Landschafts- und Sportplatzbau einschl. der damit im Zusammenhang stehenden Planungs- und Herstellungsarbeiten. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Vorstand: Behler, Peter, Uhldingen-Mühlhofen, *17.09.1948; Zeiser-Radtke, Andreas, Emmingen-Liptingen, *25.07.1976, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "OSMO-DRAIN Sales & Marketing OHG", Emmingen-Liptingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 451063) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Der Vorstand ist kraft Satzung ermächtigt, bis zum 29.10.2012 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu 25.000 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital § 4 Abs.7). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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