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PSM - gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialdienste in Meerbusch mbH

Datenverarbeitung, Beschäftigungsverhältnisses, Sozialpsychiatrisches..., Nord Xantener, Häusliche Betreuung, SPZ, Altenbetreuung, Rechtsstreits, DPF, Alltagshilfen, Ausstieg
Adresse / Anfahrt
Xantener Straße 66
40670 Meerbusch
1x Adresse:

Xantener Straße 62
40670 Meerbusch


Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2009-04-23:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01. April 2009. Geschäftsanschrift: Kaldenberg 12a, 40668 Meerbusch. Gegenstand: Hilfe und Unterstützung von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend-, Alten- und Behindertenarbeit sowie die ideelle und materielle Förderung der Sozialarbeit im paritätischen Bereich, insbesondere Vermietung und Vermittlung von Räumlichkeiten für soziale Arbeit an gemeinnützige Vereine und Gruppen. Das Unternehmen kann Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung betreiben. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird vertreten: - wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind: durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. - wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist: durch diesen. Jedem Geschäftsführer kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten.Der Geschäftsführer können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen auf Beschluss der Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können der Geschäftsführer jeweils durch Beschluss der Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Wellhausen, Cord, Meerbusch, *04.11.1938, einzelvertretungsberechtigt.

2017-05-24:
Die Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag hat ferner Änderungen des Gesellschaftsvertrages in § 5 ( Stammkapital, Stammeinlagen, nur redaktionell ) und in § 16 ( Auflösung ) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hilfe und Unterstützung von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend-, Alten- und Behindertenarbeit sowie die ideelle und materielle Förderung der Sozialarbeit im paritätischen Bereich, insbesondere Vermietung und Vermittlung von Räumlichkeiten für soziale Arbeit an gemeinnützige Vereine und Gruppen, das Betreiben eines mobilen Hilfsdienstes, durch die Einrichtung und das Betreiben von ambulanten Versorgungsangeboten (z.B. Kontakt- und Beratungsstelle, ambulante psychiatrische Pflege, Krisenintervention) und durch die Übernahme von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20. Dezember 2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20. Dezember 2016 mit der Mobiler Hilfsdienst Meerbusch gemeinnützige GmbH mit Sitz in Meerbusch (Amtsgericht Neuss HRB 18337) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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