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Palmato Publishing e.K. Felizitas Peters

Medien, Flusspferd, Anna Mandus..., Gedankenreise, Namibier, Ob an Elbe, Shebeen Queens, Townships in Namibia, Leseproben, Lesebändchen
Adresse / Anfahrt
Strandweg 7
22880 Wedel
1x Adresse:

Poolstraße 30
20355 Hamburg


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-03-24:
HRA 8962 PI: Palmato Publishing e.K., Wedel, Strandweg 7, 22880 Wedel (Unternehmensgegenstand: Der Verlag und der Vertrieb von Publikationen in gedruckter und elektronischer Form sowie die Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen, Events, Seminaren und Ähnlichem und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.). Inhaber: Peters, Felizitas, *10.12.1962, Bielefeld; War Persönlich haftender Gesellschafter: Palmato Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 136844); Rechtsform: Einzelunternehmen; Rechtsformwechsel: ehemals GmbH & Co. KG; Die Niederlassung ist von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 118947) nach Wedel verlegt. Tag der ersten Eintragung: 04.06.2015.

2021-06-07:
Änderung zu Nr. 1: Änderung des Wohnorts. Inhaber: Peters, Felizitas, *10.12.1962, Wedel. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.01.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Palmato Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 136844) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf das Einzelunternehmen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.