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Paul Gerhardt Stiftung

Johannesstift, DAGS Fort, Weiterbildungen der Akademien..., Kursangebote, EGZB
Adresse / Anfahrt
Kirchplatz 9
06886 Lutherstadt Wittenberg
1x Adresse:

Paul-Gerhardt-Straße 42
06886 Lutherstadt Wittenberg


Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2008-08-04:
Paul Gerhardt Stiftung, Lutherstadt Wittenberg (Paul-Gerhardt-Str. 42-44, 06886 Lutherstadt WittenbergFörderung der Krankenpflege, insbesondere auch durch Vermittlung diakonischer Bildungsinhalte anMenschen, welche im Bereich der Krankenpflege tätig sind. Der Stiftungszweck wird insbesonderedurch den Betrieb eines Krankenhauses, einer Krankenpflegeschule und einer Beratungsstelle fürAbhängigkeitserkrankungen sowie den Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes und eines Seniorenheimes verwirklicht.). Stiftung bürgerlichen Rechts. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand: Pfarrer Dr. phil. Dipl.-Psych. Wettreck, Rainer, Lutherstadt Wittenberg, *09.03.1960, Vorstand: Dr. oec. Discher, Ursula, Lutherstadt Wittenberg, *16.09.1944, Vorstand: Hülscher, Peter, Berlin, *30.03.1951.

2008-10-06:
Die Paul Gerhardt Stiftung hat gemäß Ausgliederungsplan vom 18.08.2008 und Beschluss des Kuratoriums vom 18.08.2008 die im Ausgliederungsplan vom 18.08.2008 - UR-Nr. 500/2008 des Notars Jürgen Scheibner in Lutherstadt Wittenberg näher bezeichneten Aktiva und Passiva auf die neu gegründete Paul Gerhardt Diakonie Krankenhaus und Pflege GmbH mit dem Sitz in Lutherstadt Wittenberg (Amtsgericht Stendal, HRB 8087) ausgegliedert. Die Firma ist erloschen. Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Diese Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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